Was regelt die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und wie setzen Deutschland und Bayern sie um?

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) regelt die Rechte von Menschen mit Behinderungen und stellt sicher, dass sie die gleichen Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen wie alle anderen.

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) am 13. Dezember 2006 verabschiedet. Drei Jahre später hat Deutschland die UN-BRK ratifiziert. Seit 2009 ist sie geltendes Recht und muss von allen staatlichen Stellen umgesetzt werden. Weltweit werden Menschen mit Behinderung diskriminiert und ausgegrenzt. Mit dem internationalen Vertrag verpflichten sich die Unterzeichnungsstaaten, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.

Deutschland hat mit dem Bundesteilhabegesetz seit 2016 Schritte zur Umsetzung der UN-BRK eingeleitet. Im Zentrum steht ein beabsichtigter Systemwechsel: Unterstützung für Menschen mit Behinderung soll nicht mehr im Rahmen der Sozialhilfe gewährt, sondern als eigenständige Leistungen konzipiert werden, die sich aus dem Recht auf Teilhabe ergeben. Zudem soll der persönliche und ganzheitlich betrachtete Bedarf dafür ausschlaggebend sein, welche Leistungen ein Mensch mit Behinderung in Anspruch nehmen kann.

In Bayern wurde für die Umsetzung des BTHG in den Jahren 2018 und 2019 die Bayerischen Teilhabegesetze I und II erarbeitet und verabschiedet. Am 1. Juli 2023 ist der Bayerische Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX in Kraft getreten. Seit September 2023 können Leistungsberechtigte Personen nach und nach das neue Bedarfsermittlungsinstrument Bayern (BiBay) nutzen, beginnend mit dem Bereich WfbM (Modellwerkstätten). Weitere Infos unter:

https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/umsetzung-laender/bthg-bayern/#hl1190171